Das ist die BimSchV – Stufe 1 & 2
Besonders in Deutschland spielt das Streben nach Umweltbewusstsein eine große Rolle und stellt seit Langem eine zentrale Herausforderung dar. Mitte der 70-er Jahre wurde daher das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) erlassen, welches vorgibt, welche Grenzwerte von einem Ofen nicht überschritten werden dürfen. Zu besagten Grenzwerten zählen beispielsweise der maximale Ausstoß von Kohlenmonoxid und Feinstaub in g/m³.
Seit jeher wurden die Gesetze der BimSchV mehrmals verschärft, was auch Hersteller zum Umdenken bewegte und für einen modernisierenden Umschwung gesorgt hat.
BimSchV Stufe 1
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung spaltet sich heutzutage in zwei Stufen. Die Stufe 1 wurde erstmals im März 2010 eingeführt und und beschränkte die Grenzwerte auf einen Ausstoß von 2.0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0.075 g/m³ Feinstaub. Außerdem wurden Wirkungsgrade von min. 75% (bei Kachelöfen 80%) verordnet. Sofern Ihr Ofen diese Grenzwerte überschreitet, wird eine Außerbetriebnahme nötig. In einigen Fällen verhalf Ofenbesitzern jedoch ein immissionsärmerer Nachrüstsatz Abhilfe. Halten Sie in diesem Fall vor einem Austausch des Kaminofens Absprache mit Ihrem Schornsteinfeger.
Zwischen dem Erlass der Stufe 1 (2010) und der Stufe 2 (2015) gekaufte Kaminöfen müssen zwingend die Grenzwerte der BimSchV Stufe 1 einhalten und können nicht durch spezielle Nachrüstsätze angepasst werden. Für ältere Kaminöfen wurden in der BimSchV Fristen für die Erfüllung der Stufe 1 festgelegt. Diese sehen wie folgt aus:
Datum auf dem Typenschild: | Einhaltung der Stufe 1 erforderlich ab: |
Bis 31.12.1974 | 31.12.2014 |
Bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
Bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
Bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Sollten Sie einen Kaminofen besitzen, welcher ein Datum zwischen dem 31.12.1974 und 31.12.1984 verzeichnet, sollte die Einhaltung geprüft und nötigenfalls durch Nachrüstsätze oder einen Austausch erfüllt werden. Eine Ausnahme der verordneten Grenzwerte sind alle vor 1950 in Betrieb genommenen historischen Öfen.
BimSchV Stufe 2
Die 2015 verordnete BimschV verschärft die Grenzwerte eines raumluftunabhängig-betriebenen Kaminofens auf 0.125 g/m³ Kohlenmonoxid und 0.04 g/m³ Feinstaub. Diese Grenzwerte gelten jedoch ausschließlich für neue Öfen, welche nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden. Die festgelegten Grenzwerte können an verschiedenen Ortschaften abweichen. Fragen Sie hier bei Unsicherheit Ihren Schornsteinfeger um Rat.